Der Deutsche Schwimmverband DSV hat am 06.12.2023 weitere WB-Änderungen im Fachteil Schwimmen veröffentlicht.

Diese betreffen u.a. die Einordnung der Aufgabe als Disqualifikation, die Verlagerung der Rekordüberwachung an den Protokollführer und die Konkretisierung des Anpfeifens bei Freistilstrecken ab 800m. Außerdem wurden weitere §§ zu den Schwimmarten neu strukturiert.

Diese Änderungen treten am 01.01.2024 in Kraft.


Die WB-Änderungen im Einzelnen: (geänderte Stellen rot markiert)

§ 106 Schiedsrichter (SCH)

  1. Die Aufgaben des Schiedsrichters beim Start ergeben sich aus § 125 WB FT-SW (Start). 

Anpassung an World Aquatics


§ 107 Starter (ST)

  1. Die Aufgaben des Starters ergeben sich aus § 125 WB-FT SW (Start).
  2. Der Starter hat die Kontrolle über die Startabfolge, nachdem der Schiedsrichter ihm diese übergeben hat, solange bis der Start vollzogen wurde.
  3. Der Starter muss dem Schiedsrichter die Sportler melden, die den Start verzögern, einer Anweisung absichtlich nicht folgen oder sich sonst beim Start nicht korrekt verhalten. Diese Sportler können durch den Schiedsrichter disqualifiziert werden.
  4. Er hat für den Start eine Position einzunehmen, von der aus er eine unversperrte Sicht auf die Sportler hat und das Startkommando und -signal von den Sportlern und Zeitnehmern gut wahrgenommen werden kann.

Anpassung an World Aquatics – keine inhaltlichen Änderungen


§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)

  1. Er hat vor Wettkampfbeginn und wenn erforderlich, während der Wettkampfveranstaltung die Uhren für die Handzeitmessung zu überprüfen. (die übrigen Absätze werden neu nummeriert) 

Anpassung an World Aquatics. Überprüfung der Uhren ist weiterhin im § 133 (6b) geregelt.


§ 112 Zeitnehmer (ZN)

  1. Er hat auf der ihm zugewiesenen Bahn bei Freistilwettkämpfen von 800 m an akustische Zeichen (Pfeife oder Glocke) zu geben, wenn der Sportler noch zwei Bahnen und 5 m zu schwimmen hat. Das Signal kann nach der Wende des Sportlers wiederholt werden, bis der Schwimmer die fünf Meter Markierung erreicht hat. 

Anpassung an World Aquatics und an die Praxis


§ 117 Protokollführer (PKF)

  1. Der Protokollführer hat die Ergebnisse auf Rekorde hin zu überprüfen. Die dazu erforderlichen Rekordlisten sind ihm vom Veranstalter oder Ausrichter vor Veranstaltungsbeginn auszuhändigen.
    (bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4)

Anpassung an die Praxis
Schon jetzt prüft in der Regel der PKF anhand des Wettkampfauswerteprogramms die Rekorde.

Im § 116 Auswerter entfällt dadurch der Absatz 7. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7 neu.


§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen 

  1. Ausschreibungen/Durchführungsbesstimmungen müssen enthalten:
    – Angabe, sofern die Zwei-Start-Regel zur Anwendung kommt.

Die Ein-Start-Regel wird zukünftig zum Standard und muss nicht mehr in der Ausschreibung erwähnt werden. Wenn die Zwei-Start-Regel zur Anwendung kommen soll, muss dieses in der Ausschreibung aufgeführt sein.


§ 125 Start

  1. Der Start zum Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen erfolgt durch Sprung, beim Rückenschwimmen und zur Lagenstaffel erfolgt der Start im Wasser.
  2. Zu Beginn eines Laufes fordert der Schiedsrichter die Sportler durch mehrere kurze Pfiffe auf, sich auf den Start vorzubereiten.
  3. Nach dem nachfolgenden langen Pfiff des Schiedsrichters begeben sich die Sportler zum Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen unverzüglich auf den Startblock und verbleiben dort. Zum Rückenschwimmen und zur Lagenstaffel begeben sich die Sportler unverzüglich ins Wasser und nehmen nach einem zweiten langen Pfiff des Schiedsrichters unverzüglich ihre Startposition ein.
  4. Sobald die Sportler und Kampfrichter auf den Start vorbereitet sind, übergibt der Schiedsrichter dem Starter mit dem Zeichen des ausgestreckten Armes die weitere Startabfolge. Der Arm des Schiedsrichters muss in der ausgestreckten Position verharren, bis der Start vollzogen ist. Mit der Herunternahme des Armes während des Startvorganges zeigt der Schiedsrichter dem Starter den Abbruch des Startvorganges an.
  5. Nach dem Kommando des Starters „AUF DIE PLÄTZE“ nehmen die Sportler sofort ihre Starthaltung ein. Beim Start vom Startblock muss sich mindestens ein Fuß an der Vorderkante des Startblocks befinden, die Position der Hände ist dabei nicht relevant. Sobald alle Sportler die Starthaltung eingenommen haben und sich ruhig verhalten, gibt der Starter das Startsignal.
  6. Bei Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung kann das englische Startkommando „TAKE YOUR MARKS“ genutzt werden.
  7. Der Schiedsrichter und der Starter entscheiden, ob der Start einwandfrei ist.
  8. Jeder Sportler, der vor dem Startsignal startet, ist zu disqualifizieren. Ertönt das Startsignal, bevor die Disqualifikation ausgesprochen ist, ist der Lauf fortzusetzen. Jeder betroffene Sportler ist nach Beendigung des Laufes zu disqualifizieren. Erfolgt die Disqualifikation vor dem Startsignal, ist das Startsignal nicht zu geben. Die verbleibenden Sportler sind zurückzurufen, dann erfolgt der nächste Start. Der Schiedsrichter wiederholt die Startprozedur beginnend mit dem langen Pfiff (beim Rückenschwimmen mit dem zweiten langen Pfiff).
  9. In der Ausschreibung kann festgelegt werden, dass der Wettkampf nach der Zwei-Start-Regel ausgetragen wird. Falls ein Sportler vor dem ersten Startsignal eines Laufes startet, sind alle Sportler dieses Laufes zurückrufen.
    Das Signal nach einem Fehlstart muss identisch mit dem Startsignal sein, es muss mehrfach wiederholt werden. Wenn der Schiedsrichter entscheidet, dass es sich um einen Fehlstart handelt, muss er pfeifen, und der Starter muss mehrfach das Startsignal wiederholen. In jedem Fall muss die Fehlstartleine fallen gelassen werden.
    Der Starter oder der Schiedsrichter muss nach einem Fehlstart die Sportler ermahnen, nicht vor dem Startsignal zu starten, dann erfolgt der nächste Start. Der Schiedsrichter wiederholt die Startprozedur beginnend mit dem langen Pfiff (beim Rückenschwimmen mit dem zweiten langen Pfiff).
    Beim zweiten Start ist jeder Sportler zu disqualifizieren, der vor dem Startsignal startet. Ertönt das Startsignal, bevor die Disqualifikation ausgesprochen ist, ist der Lauf fortzusetzen. Der betroffene Sportler ist nach Beendigung des Laufes zu disqualifizieren. Erfolgt die Disqualifikation vor dem Startsignal, ist das Startsignal nicht zu geben. Die verbleibenden Sportler sind zurückzurufen.

Anpassung an World Aquatics mit einigen Besonderheiten: Die Zwei-Start-Regel kann als Option in der Ausschreibung genannt werden (Wird nichts in der Ausschreibung erwähnt, gilt die Ein-Start-Regel). Das internationale Startkommando kann genutzt werden. Kommt dieses zur Anwendung, muss dieses spätestens mit dem Meldeergebnis kommuniziert werden, es gilt dann für die gesamte Veranstaltung.


§ 126 Freistilschwimmen 

  1. Freistilschwimmen bedeutet, dass der Sportler in einem so bezeichneten Wettkampf jede Schwimmart schwimmen darf, mit der Ausnahme, dass auf der Freistilstrecke beim Lagenschwimmen oder in Lagenstaffeln jede andere Schwimmart außer Rückenschwimmen, Brustschwimmen oder Schmetterlingsschwimmen geschwommen werden darf.
  2. Beim Wenden und beim Zielanschlag muss der Sportler die Wand mit einem Teil seines Körpers berühren.
  3. Ein Teil des Körpers muss während des gesamten Wettkampfes die Wasseroberfläche durchbrechen. Es ist dem Sportler erlaubt, während der Wende völlig untergetaucht zu sein sowie nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen. An diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben.

Anpassung an World Aquatics – keine inhaltlichen Änderungen


§ 127 Rückenschwimmen 

  1. Vor dem Startsignal stellen sich die Sportler mit dem Gesicht zur Startwand mit beiden Händen an den Startgriffen (so weit möglich) auf. Es ist nicht erlaubt, in oder auf der Überlaufrinne zu stehen oder die Zehen über den Rand der Überlaufrinne zu beugen. Bei der Verwendung der Rückenstarthilfe muss mindestens eine Zehe jedes Fußes mit der Wand oder mit der Anschlagmatte in Kontakt sein. Dabei ist es nicht zulässig, die Zehen über die Kante der Anschlagmatte zu beugen.

    Die weiteren Absätze sind neu nummeriert.

Ablauf des Rückenstarts wurde vom § 125 Start in den § 127 Rücken verschoben. Anpassung an World Aquatics


§ 129 Schmetterlingsschwimmen 

  1. Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach dem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern sich der Körper beim Verlassen der Wand wieder in Brustlage befindet.
  2. Beide Arme müssen während des gesamten Wettkampfes gleichzeitig über Wasser nach vorne und gleichzeitig unter Wasser nach hinten gebracht werden.
  3. Alle Auf- und Abwärtsbewegungen der Beine müssen gleichzeitig erfolgen. Die Beine oder Füße müssen sich dabei nicht auf gleicher Ebene befinden, es dürfen aber keine Wechselbewegungen ausgeführt werden. Bewegungen in Form eines Brustbeinschlags sind nicht erlaubt.
  4. Bei jeder Wende und am Ziel hat der Anschlag mit beiden Händen gleichzeitig zu erfolgen, und zwar an, über oder unter der Wasseroberfläche. Der Anschlag mit aufeinanderliegenden Händen ist nicht erlaubt.
  5. Nach dem Start und nach jeder Wende darf der Sportler einen oder mehrere Beinschläge und einen Armzug unter Wasser ausführen, der ihn an die Wasseroberfläche bringen muss. Es ist dem Sportler erlaubt, nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen. An diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben. Der Sportler muss bis zur nächsten Wende oder bis zum Zielanschlag an der Wasseroberfläche bleiben.

Anpassung an World Aquatics – keine inhaltlichen Änderungen


§ 131 Wettkampf 

  1. Ein Sportler muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist. In Einzelwettkämpfen muss der Sportler die vollständige Distanz zurücklegen. Ein Sportler, der seinen Wettkampf nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln beendet, wird disqualifiziert.

Der Beanstandungsgrund „Aufgabe“ entfällt und wird zukünftig zur Disqualifikation.
DISQ-Text: „Der Schwimmer hat nicht die vollständige Distanz zurückgelegt.“


§ 131 Wettkampf 

  1. Es ist keinem Sportler erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen.
    Als Folge einer Verletzung ist es zulässig, bis zu zwei Finger oder Zehen zu tapen. Jede andere Art von Tape am Körper ist nicht erlaubt, es sei denn, sie wurde vom Schiedsrichter genehmigt. Die Verwendung von Geräten, die zur autonomen Datenregistrierung eingesetzt werden, ist erlaubt. Die Geräte dürfen nicht zur Daten- oder Tonübermittlung an den Sportler benutzt werden oder um dessen Geschwindigkeit zu beeinflussen. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung, Badekappen und Geräten zur Daten- oder Tonübermittlung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.

Die bisher schon geltende Regelung, dass bis zu zwei Finger/Zehen nach Verletzung mit Zustimmung des Schiedsrichters getaped werden dürfen, wurde nun auch in die WB aufgenommen. Aufgrund internationaler Gepflogenheiten, Geräte zum Auslesen von Sportlerdaten zuzulassen, wurde dies ebenfalls in die WB aufgenommen. In Deutschland wird abzuwarten sein, inwiefern diese Datenregistrierung umgesetzt wird. Armbanduhren sind wegen Schrittmacherdiensten unverändert nicht zugelassen.


§ 131 Wettkampf

  1. Das Ziehen an den Schwimmleinen ist nicht erlaubt und führt zu einer Disqualifikation des Sportlers.
    (die übrigen Absätze werden neu nummeriert)

Der Satz wird zur Klarstellung neu eingefügt. In der Praxis wurde dies bisher als unerlaubtes Nutzen eines Hilfsmittels gesehen.


§ 132 Das Wettkampfbecken

  1. Der Einsatz von Rückenstarthilfen ist zulässig, wenn diese den Regeln des Weltschwimmverbandes World Aquatics entsprechen. Die Benutzung ist jedem Sportler selbst überlassen.
    (die übrigen Absätze werden neu nummeriert)

Die Anforderung an eine Rückenstarthilfe verschiebt sich vom § 125 (Start) in den § 132 (Wettkampfbecken) – Anpassung an World Aquatics


Diese Änderungen treten am 01.01.2024 in Kraft.

Die WB-Änderungen sind auf der DSV-Website unter Amtliche Mitteilungen vom 06.12.2023 zu finden.

Amtliche Mitteilungen vom 06.12.2023

Die komplette neue WB inclusive der aktuellen Änderungen findet Ihr in Kürze auch unter Regelwerke.