Die Kampfrichterordnung Schwimmen schreibt nach der theoretischen Ausbildung vier Einsätze zur praktischen Ausbildung vor. Diese Einsätze sollen sich auf mindestens zwei verschiedene Veranstaltungen verteilen.
Da es immer wieder zu Unsicherheiten und Rückfragen kommt, wie umfangreich diese Praxiseinsätze sein müssen, haben sich die Kampfrichterobleute im LSN auf die nachfolgende Regelung verständigt, die ab sofort gilt:
Jeder der vier Abschnitte, der von Kampfrichter-Anwärterinnen und -Anwärtern nach der theoretischen Ausbildung in der Praxis am Beckenrand absolviert werden muss, muss mindestens einen zeitlichen Umfang von zwei Stunden haben. Die praktische Ausbildung dient dazu, dass die neuen Kampfrichter nach der Theorie Erfahrungen beim Wettkampf sammeln und nicht nur schnellstmöglich die Praxiseinsatzkarte voll bekommen.
Wettkampfabschnitte, die weniger als zwei Stunden dauern, werden nicht als Ausbildungseinsatz anerkannt.
Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für alle Kampfrichter, die sich aktuell in praktischen Ausbildung befinden.
Dirk Deichhard, KR-Obmann im LSN

