Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften – auch Trainer:innen betroffen

Der Deutsche Bundestag hat eine Übergangsregelung beschlossen, die auch für viele Sportvereine relevant sein dürfte: Honorarkräfte wie Trainer:innen und Übungsleiter:innen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2026 von einer Nachforderung von Sozialabgaben befreit werden.

Die Regelung greift, wenn beide Vertragsparteien – also Verein und Honorarkraft – beim Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betreffende Person dieser Einstufung auch zustimmt.

Hintergrund ist, dass Lehrpersonal – und dazu zählen auch Trainer:innen im Sport – bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger mitunter rückwirkend als abhängig beschäftigt eingestuft wird. Die Übergangsregelung soll nun für mehr Planungssicherheit sorgen und ermöglicht es, organisatorische Anpassungen bis Ende 2026 umzusetzen.

Für Vereine ist es daher wichtig, bestehende Honorarverträge zu prüfen und gegebenenfalls das Gespräch mit den eingesetzten Honorarkräften zu suchen.

Hinweis: Die finale Neuregelung ab 2027 soll auf einem überarbeiteten Kriterienkatalog basieren, der rechtssichere Entscheidungen über die Sozialversicherungspflicht erleichtert.