Der Deutsche Schwimmverband DSV hat am 12.11.2024 WB-Änderungen im Fachteil Schwimmen veröffentlicht.

Diese betreffen u.a. den Wegfall des Zielrichterobmanns, die Überarbeitung der §§ ZNO und ZN sowie die Neuaufnahme des § 145 Herausnahme aus der Wertung.

Diese Änderungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.


Die WB-Änderungen im Einzelnen: (geänderte Stellen rot markiert)

§ 105 Kampfgericht

  1. Bei Deutschen Meisterschaften, Meisterschaften der LGr und LSV sowie bei Länderkämpfen muss das Kampfgericht mindestens wie folgt besetzt sein:
    – 2 Schiedsrichter
    – 1 Starter

    – 1 Zielrichterobmann
    – 3 Zielrichter
    – 1 Zeitnehmerobmann
    – 1 Zeitnehmer je Bahn
    – 1 Reservezeitnehmer
    – 2 Schwimmrichter
    – 1 Wenderichterobmann
    – 1 Wenderichter für je zwei Bahnen1 Auswerter
    – 1 Sprecher
    – 1 Protokollführer.
  2. Bei allen anderen Wettkampfveranstaltungen müssen mindestens folgende Kampfrichter eingesetzt werden:
    1 Schiedsrichter
    1 Starter (gleichzeitig Schwimmrichter)
    3 Zielrichter
    1 Zeitnehmerobmann (gleichzeitig Reservezeitnehmer)
    1 Zeitnehmer je Bahn
    1 Wenderichter für je 2 Bahnen (einer davon Wenderichterobmann)
    1 Protokollführer
    1 Schwimmrichter
    1 Sprecher
    1 Auswerter

Wegfall der Position ZRO und Anpassung der Mindestanzahl ZR

§ 105 Kampfgericht

5) Für die Ausbildung, Prüfung und Bestätigung von Kampfrichtern sowie für ihren Einsatz im Kampfgericht gilt die DSV-Kampfrichterordnung. Kampfrichter aus Mitgliedsverbänden von World Aquatics können ebenfalls durch den Schiedsrichter eingesetzt werden.

Zulassung von Kampfrichtern aus anderen WA-Mitgliedsverbänden


§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)

  1. Der Zielrichterobmann weist jedem Zielrichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.
  2. Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter.
  3. Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.

Position des ZRO wird gstrichen, da sich die Aufgaben des ZRO nicht von denen des ZR unterscheiden


§ 110 Zielrichter (ZR)

  1. Er entscheidet unabhängig nach jedem Lauf über die Platzierung der Sportler und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

Sprachliche Anpassung.


§ 110 Zielrichter (ZR)

  1. Bei deutschen Meisterschaften nach WB FT-SW § 102 kann die Aufgabe der Zielrichter durch Videotechnik übernommen werden. Die technischen Voraussetzungen sind in § 133 (7) WB FT- SW definiert.

Neuaufnahme Absatz 5 für die Umsetzung bei DM/DJM/DKM


§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)

  1. Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter.
  2. neu 2) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein.

Streichung Absatz 2, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer die Möglichkeit besteht, dass alle ZN die Anzeigetafel sehen und damit Abweichungen feststellen können. Sollte die Möglichkeit bestehen, kann der Abgleich weiterhin erfolgen.


§ 112 Zeitnehmer (ZN) 

  1. Der Zeitnehmer hat bei automatischen Zieleinlauf- und Zeitmessanlagen zu prüfen, ob die automatisch genommene Zeit von der von ihm registrierten Zeit abweicht. Bei einer Abweichung größer als 20/100 Sekunden hat er dies dem Zeitnehmerobmann unverzüglich zu melden.
  2. neu 6) Zeitnehmer dürfen nicht gleichzeitig als Zielrichter eingesetzt werden.
  3. neu 7) Wenn die Rückenstarthilfe zum Einsatz kommt, muss der Zeitnehmer diese ein- und ausbauen. Nach dem Einbau und nach jedem Start muss er die Rückenstarthilfe auf Position Null (0) setzen.

Streichung Absatz 6, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer die Möglichkeit besteht, dass alle ZN die Anzeigetafel sehen und damit Abweichungen feststellen können. Sollte die Möglichkeit bestehen, kann der Abgleich weiterhin erfolgen.


§ 127 Rückenschwimmen

  1. Beim Startsignal und nach jeder Wende muss sich der Sportler die Wand in Rückenlage verlassen in Rückenlage abstoßen und während des ganzen Wettkampfes auf dem Rücken schwimmen, außer bei der Wendenausführung. Die normale Position auf dem Rücken kann dabei eine Rollbewegung des Körpers um weniger als 90 Grad aus der Rückenlage heraus enthalten; die Haltung des Kopfes ist nicht ausschlaggebend.

Anpassung an World Aquatics – keine inhaltlichen Änderungen


§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel

  1. Beim Lagenschwimmen legt der Sportler die vier Schwimmstrecken in der folgenden Reihenfolge zurück: Schmetterlingsschwimmen, Rückenschwimmen, Brustschwimmen und Freistilschwimmen. Jede der Schwimmstrecken muss ein Viertel (1/4) der Gesamtdistanz betragen.
  2. Beim Wechsel der Schwimmart im Lagenschwimmen ist nach den Bestimmungen der Schwimmart, die beendet wird, anzuschlagen und nach den Bestimmungen der Schwimmart, die begonnen wird, abzustoßen. Beim Freistilschwimmen muss sich der Sportler in Brustlage befinden, außer bei der Wendenausführung. Der Sportler muss in die Brustlage zurückgekehrt sein, bevor er einen Armzug oder einen Beinschlag ausführt. Beim Freistilschwimmen ist das Verlassen der Wand zu Beginn und nach jeder Wende in Rückenlage erlaubt. Es dürfen jedoch keine Beinbewegungen ausgeführt werden, solange der Sportler nicht über die Vertikale hinaus in die Brustlage zurückgekehrt ist. Ab diesem Zeitpunkt sind Beinbewegungen, inklusive Schmetterlingsbeinschläge, erlaubt.
  3. In Lagenstaffeln werden die vier Schwimmstrecken von den Sportlern in der folgenden Reihenfolge absolviert: Rückenschwimmen, Brustschwimmen, Schmetterlingsschwimmen und Freistilschwimmen. Jede der Schwimmstrecken muss ein Viertel (1/4) der Gesamtdistanz betragen.

Anpassung an World Aquatics – keine inhaltlichen Änderungen


§ 131 Der Wettkampf 

  1. In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Sportlers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich beim Rückenschwimmen von den Startgriffen gelöst haben, bevor der ankommende Staffelschwimmer die Wand berührt hat.

Konkretisierung des Staffelwechsels bei Rückenstaffeln


§ 131 Der Wettkampf

  1. Qualifizieren sich zwei oder mehr Sportler aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, kann in Absprache mit allen Beteiligten ein besonderer Lauf zwischen diesen Sportlern durchgeführt werden, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung kann direkt im Anschluss ausgetragen werden, wenn für die Sportler wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

Sprachliche Anpassung


§ 132 Wettkampfbecken 

  1. Eine Fehlstartleine muss 15,00 m vom Start entfernt (bei 50 m-Wettkämpfen mit Start von der Gegenseite auch von dieser Seite) in mindestens 1,20 m Höhe an festen Pfosten angebracht und schnell lösbar sein. Bei Veranstaltungen mit der Ein-Start-Regel kann der Schiedsrichter auf den Aufbau der Fehlstartleine verzichten.

Auf Anweisung des SCH kann bei Ein-Start-Regel auf die Fehlstartleine verzichtet werden. In der Praxis hat es sich bewährt, wenn auch bei Ein-Start-Regel eine Fehlstartleine vorhanden ist.


§ 133 Zeitmessverfahren 

  1. Anforderungen an die Videotechnik zur Überwachung des Zieleinlaufes:
    a) Der Zieleinlauf muss auf allen Bahnen gut sichtbar sein.
    b) Während einer laufenden Veranstaltung darf die Position der Kamera(s) nicht verändert werden.
    c) Der Zieleinlauf muss durch den verantwortlichen Kampfrichter wiederholt anschaubar sein.

Neuaufnahme Absatz 7 für die Umsetzung bei DM/DJM/DKM.


§ 135 Wettkampfprotokoll

  1. Über die Ergebnisse von Wettkampfveranstaltungen ist ein Protokoll zu führen. Protokollseiten müssen zur rechtzeitigen Information öffentlich an einer vom Sprecher bekannt zu gebenden Stelle ausgehängt werden und/oder online veröffentlicht werden. Auf jeder Protokollseite im Aushang und Online ist der Zeitpunkt des Aushanges/Uploads zu vermerken. Mit dem Aushang/Upload beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

Sofern es die technischen Voraussetzungen zulassen, kann das Protokoll während der Veranstaltung auch ausschließlich online zur Verfügung gestellt werden. Auf einen Aushang kann in diesem Fall verzichtet werden. Technische Voraussetzungen bedeutet in diesem Fall, dass nicht nur der Ausrichter technisch in der Lage sein muss, sondern auch die teilnehmenden Vereine in der Lage sein müssen, das Protokoll einsehen zu können.


§ 135 Wettkampfprotokoll

  1. Die Sportler, die disqualifiziert wurden oder den Wettkampf abgebrochen haben, sind, ohne Platzierung und Zeit in das Protokoll aufzunehmen. Disqualifikationsgrund und der Zeitpunkt der Bekanntgabe sind im Protokoll zu vermerken.

Anpassung an die aktuell gültige Regelung (Aufgabe = Disqualifikation)


§ 145 Herausnahme aus der Wertung

  1. In den Fällen des § 20 Abs. 3 WB-AT kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchst. a) oder b) WB-AT dadurch für den Sportler geheilt werden, dass die fehlende Registrierung und/oder Lizenzierung binnen 14 Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung nach §§ 21, 22 WB-AT nachgeholt wird. Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der erforderlichen Anträge bei der Lizenzstelle. § 20 Abs. 4 WB-AT bleibt davon unberührt.
  2. Wird ein Wettkampfergebnis nachträglich gemäß § 20 Abs. 3 WB-AT oder in Folge einer rechtskräftigen Einspruchs- oder Schiedsgerichtsentscheidung aus der Wertung genommen, ist wie folgt zu verfahren:
    a) Bei Heilung nach Abs. 1 verbleiben die Ergebnisse in den Besten- und Ergebnislisten des DSV.
    b) In allen anderen Fällen sind die Ergebnisse aus sämtlichen Besten- und Ergebnislisten des DSV zu entfernen. Es kann angeordnet werden, dass das Protokoll berichtigt wird und die für die Wettkampfergebnisse vergebenen Auszeichnungen durch den Ausrichter eingezogen und neu vergeben werden.
  3. Liegt im Fall der nachträglichen Entfernung von Wettkampfergebnissen nach Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 die Zuständigkeit für die betroffene Wettkampfveranstaltung gemäß § 10 WB-AT beim DSV oder einem anderen LSV, so hat der LSV, der die Entfernung von Wettkampfergebnissen veranlasst, den gemäß § 10 WB-AT zuständigen DSV oder LSV zu informieren, damit dieser eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Buchst. b) Satz 2 treffen kann.

Neuaufnahme § 145 – Fehlende Registrierungen oder Lizenzierungen können zukünftig binnen 14 Tagen nach Ende der Veranstaltung vorgenommen werden. Inkrafttreten (bisher §145) wird neu § 146.


Diese Änderungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.

Die WB-Änderungen sind auf der DSV-Website unter Amtliche Mitteilungen vom 12.11.2024 zu finden.

Amtliche Mitteilungen vom 12.11.2024

Die komplette neue WB inclusive der aktuellen Änderungen findet Ihr auch unter Regelwerke.