
Der Deutsche Schwimmverband DSV hat am 03.11.2026 WB-Änderungen im Fachteil Schwimmen veröffentlicht.
Die WB-Änderung im Einzelnen: (geänderte Stelle rot markiert)
§ 103 DMS
Nach Abschluss des DMS veröffentlicht die Abteilung Wettkampfsport die Ergebnisse der Bundesligen im den Amtlichen Mitteilungen. Die LSV veröffentlichen die Ergebnisse von den obersten Landesverbandsligen an abwärts, einschließlich ihrer Bezirke, in den Amtlichen Mitteilungen und senden eine Kopie der Veröffentlichung an die Abteilung Wettkampfsport.
DMS-Auf- und Absteiger werden weiterhin in Mitteilungen auf der DSV-Homepage veröffentlicht.
§ 120 Meldungen
- Meldungen sind vollständig im jeweils gültigen DSV-Standard Datenformat abzugeben, sofern die Ausschreibung / Durchführungsbestimmung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter zurückgewiesen werden. Das Meldegeld ist entsprechend der Ausschreibung zu entrichten.
- Mit der Abgabe der Meldung im DSV-Standard unterwirft sich der Verein der Ausschreibung und erklärt automatisch für alle von ihm gemeldeten Sportler (incl. ggf. nachträglich gemeldeter Mannschafts- und Staffelteilnehmer) die Sportgesundheit gem. § 11 WB-AT, die Ausübung des Startrechts für den meldenden Verein gem. § 19 WB-AT, das Vorliegen einer gültigen und bezahlten Lizenz gem. § 19 WB-AT. Bei anderen Meldeverfahren muss diese Bestätigung mit der Abgabe der Meldung schriftlich vorliegen, ansonsten ist die Meldung zurückzuweisen.
- Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zu bestätigen.
Bei elektronischen Meldungen entfällt in Zukunft Meldebogen und Meldeliste. Die abzugebenden Erklärungen gelten als erfüllt.
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen
- In der Liste der Meldungen müssen die Meldungen aller Schwimmer für jeden Wettkampf mit der Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich auch die Altersklasse), Verein / SG, Vereins-ID und Meldezeit aufgeführt werden. In den veröffentlichten Versionen sind die Angabe der Personen-ID der Sportler und der Vereins-ID der teilnehmenden Vereine nicht erforderlich.
Im § 124 (2) fehlte dieser Teil noch, der war nur in § 124 (3) vorhanden.
§ 128 Brustschwimmen
- Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach regelkonformem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist,
sofern sich der Körper beim Verlassen der Wand wieder in Brustlage befindet.Nach der Wende darf ein Armzug oder ein Schmetterlingsbeinschlag erst ausgeführt werden, wenn der Körper über die Vertikale hinaus in die Brustlage zurückgekehrt ist. Während des ganzen Rennens muss der Bewegungszyklus aus jeweils einem Armzug und einem Beinschlag, in dieser Reihenfolge, bestehen. Alle Bewegungen der Arme müssen gleichzeitig und ohne Wechselbewegungen erfolgen.
Übernahme aus World Aquatics-Rules – Bewegung der Arme und Beine nach der Wende erst wieder in Bauchlage zulässig.
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
- Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start
und nach jeder Wendemuss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach dem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern sich der Körper beim Verlassen der Wand wieder in Brustlage befindet.
Übernahme aus World Aquatics-Rules – „Nach dem Start“ schließt die komplette weitere Schwimmstrecke ein! (also auch nach der Wende!)
§ 131 Der Wettkampf
- Abgesehen von erlaubter Schwimmbekleidung darf ein Sportler während des Wettkampfs keine Geräte oder Kleidungsstücke tragen oder benutzen, die seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer unterstützen könnten (wie zum Beispiel Schwimmhandschuhe, Flossen, Flügel oder klebrige Substanzen). Das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen ist erlaubt. Ein Sportler darf an einem oder zwei Fingern oder Zehen Tape verwenden (einschließlich zum Verbinden von zwei Fingern oder Zehen miteinander), wenn dies zur Behandlung oder zum Schutz einer Verletzung am Finger oder Zeh erforderlich ist. Ein Sportler darf auch Tape zur Behandlung oder zum Schutz von Verletzungen an anderen Körperteilen verwenden. Ein Sportler darf ein elektronisches Gerät ausschließlich zur Aufzeichnung und Erfassen von Daten verwenden. Das Gerät darf weder Daten, Töne noch Signale an den Sportler senden oder den Empfang solcher Informationen ermöglichen. Es darf nicht dazu verwendet werden, die Geschwindigkeit, den Auftrieb oder die Ausdauer des Athleten zu unterstützen oder zu verbessern. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung, Badekappen und Geräten zur Daten- oder Tonübermittlung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.
Anpassung an World Aquatics – Tapen ist mit wenigen Einschränkungen wieder zulässig. (An Händen und Füßen bleibt es bei der bisherigen Regelung – bis zu zwei Finger oder bis zu zwei Zehen!)
§ 135 Wettkampfprotokoll
- Das Protokoll muss enthalten:
– Bezeichnung der Veranstaltung
– Ort der Wettkampfstätte
– Veranstalter und Ausrichter
– Beschreibung der Wettkampfanlage mit Bahnlänge, Wassertemperatur und Art der Zeitmessung
– Namen der teilnehmenden Vereine mit Angabe der Vereins-ID und des zugehörigen LSV (LSV-Kennziffer), bei ausländischen Teilnehmern der Nation– Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen je Verein
Für den jeweiligen Abschnitt sind anzugeben:
– Datum und Anfangszeit
– Kampfgericht.
Anzahl Meldungen im Meldeergebnis bleiben nach wie vor im Meldeergebnis notwendig! Im Protokoll verfälschen evtl. Finalstarts oder Ausschwimmen diese Zahlen!
- Schiedsrichter und Protokollführer haben das Protokolloriginal unter Angabe des Endes
der Veranstaltungdes jeweiligen Veranstaltungsabschnitts und des jeweiligen Protokollendes (Datum und Uhrzeit) zu unterschreiben. Der Ergebnisdienst per Internet sowie die Veröffentlichung vom Protokoll und Ergebnisdatei im DSV-Format bedürfen dieser Unterschrift/Freigabe durch den Schiedsrichter nicht.
Für jeden Abschnitt wird das Protokoll unterschrieben.
§ 138 Einsprüche
- Ein Einspruch gegen die Tatsachenentscheidung innerhalb eines Wettkampfes
ist nicht zulässig undmuss vom Schiedsrichter mit einer Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen werden. Tatsachenentscheidungen betreffen alle Vorkommnisse zwischen dem Start und dem Zielanschlag.
Klarstellung, dass sehr wohl ein Einspruch eingelegt werden kann, diesem aber nicht abgeholfen wird.
§ 145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung
- In den Fällen des § 20 Abs. 3 WB-AT kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchst. a) oder b) WB-AT für den Sportler nur dann geheilt werden, wenn die Registrierung vor dem Wettkampf begonnen wurde, die Zuteilung einer DSV-ID vor dem Wettkampf erfolgt ist und die Registrierung und/oder Lizenzierung binnen 14 Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung nach §§ 21, 22 WB-AT vollständig abgeschlossen wird. Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der erforderlichen Anträge bei der Lizenzstelle. § 20 Abs. 4 WB-AT bleibt davon unberührt.
Die Zuteilung einer DSV-ID erfolgt beim Ausfüllen des Registrierungsformulars, welches dann ausgedruckt, von den Sportlern bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschrieben und eingescannt beim DSV hochzuladen ist. Zukünftig muss der Verein die Registrierung vor dem Wettkampf zumindest begonnen haben und eine DSV-ID generiert haben, nur das nachträgliche Vervollständigen der Registrierung darf noch in der 14 Tage-Frist nach dem WK erfolgen. Eine Meldung mit der DSV-ID „000000“ oder ohne Schwimmer-ID verstößt damit immer gegen die WB (Ausnahme: kindger. WK) und ist schon bei der Abgabe der Meldungen durch den Ausrichter zurückzuweisen!
Diese Änderungen sind mit der Veröffentlichung am 03.11.2026 in Kraft getreten.
Die WB-Änderungen sind auf der DSV-Website unter Amtliche Mitteilungen vom 03.11.2026 zu finden.
Die komplette neue WB inclusive der aktuellen Änderungen findet Ihr auch unter Regelwerke.


