Seit dem 19. Juni 2026 gilt mit dem neuen Paragrafen § 356a BGB eine gesetzliche Regelung, die auch für Sportvereine relevant sein kann. Vereine, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, müssen künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte elektronische Widerrufsfunktion – häufig auch als Widerrufsbutton bezeichnet – auf ihrer Website bereitstellen. Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf eines Vertrags genauso einfach zu gestalten wie dessen Abschluss.

Betroffen seid ihr insbesondere dann, wenn über eure Website oder ein Online-Portal beispielsweise Kurse oder TrainingsTicketsMerchandisedigitale Angebote oder in bestimmten Fällen auch Mitgliedschaften online abgeschlossen werden können.

Das solltet ihr jetzt prüfen

Damit ihr gut vorbereitet seid, empfiehlt der LandesSportBund Niedersachsen folgende Schritte:

  • Website überprüfen: Gibt es auf eurer Homepage Online-Buchungen, Kursanmeldungen, Ticketverkäufe oder andere digitale Vertragsabschlüsse?
  • Technische Umsetzung klären: Prüft, ob ein Widerrufsbutton eingerichtet werden muss und wie dieser auf eurer Website integriert werden kann. Außerdem muss nach einem Widerruf automatisch eine Eingangsbestätigung versendet werden.
  • Rechtliche Hinweise aktualisieren: Passt gegebenenfalls eure Widerrufsbelehrung an und verknüpft diese mit der neuen Widerrufsfunktion.
  • Interne Abläufe abstimmen: Legt fest, wie Widerrufe künftig bearbeitet und dokumentiert werden und wie die Rückabwicklung im Verein organisiert ist.

Da die Einhaltung der neuen Vorgaben leicht überprüft werden kann, empfiehlt der LSB, sich frühzeitig mit der Umsetzung zu beschäftigen. Wer die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, muss mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen rechnen.

Weitere Informationen zur neuen gesetzlichen Regelung findet ihr hier:

Weiterführende Informationen | LSB Niedersachsen