Der Deutsche Schwimmverband DSV hat am 06.04.2023 WB-Änderungen im Allgemeinen Teil (A-Teil) veröffentlicht.
Diese betreffen u.a. die zulässige Größe von Werbung sowie die Begrifflichkeit des Weltschwimmverbandes World Aquatics.
Mit der Veröffentlichung durch den dsv treten diese Änderungen in Kraft.
Die WB-Änderungen im Einzelnen: (geänderte Stellen rot markiert)
§ 13 Werbung
1. Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:
a) Auf allen Ausrüstungsgegenständen von Sportlern und Kampfrichtern dürfen sich maximal zwei Werbeaufdrucke pro Hersteller und/oder Sponsor befinden,
b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 15 cm betragen,
c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,
d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.
2. Unzulässig sind
a) Werbeslogans,
b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird,
c) Werbung unmittelbar am Körper
d) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht.
§ 19 Teilnahmeberechtigung
- Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. Die Wettkampfergebnisse dieser Sportveranstaltungen können nach Maßgabe der Fachteile anerkannt werden, wenn es zwischen der Organisation nach Satz 1 und dem DSV eine hierfür geschlossene Rahmenvereinbarung gibt und die betroffenen Sportler die Voraussetzungen des Abs. 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Diese Rahmenvereinbarungen sind vom Vorstand des DSV abzuschließen.
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
- In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist der Sportler nachträglich nach Maßgabe der Fachteile aus der Wertung zu nehmen bzw. auf Spielverlust zu erkennen, ab dem 15. vollendeten Lebensjahr kann gegen den Sportler zusätzlich eine Wettkampfsperre von mindestens 3 Monaten verhängt werden. Dabei können die Fachteile auch eine Regelung der fehlenden Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) vorsehen.
Die WB-Änderungen sind auf der DSV-Website unter Amtliche Mitteilungen vom 06.04.2023 zu finden.
Die komplette neue WB inclusive der aktuellen Änderungen findet Ihr aktuell auch unter den Amtlichen Mitteilungen. Auf der dsv-Unterseite “Regelwerke” sind die Dateien noch nicht aktualisiert!